Lieferung und Zahlungsbedingungen KLARO GmbH



I. ALLGEMEINES
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle Vertragsänderungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle Folgeverträge, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht ermächtigt Konditionen zu vereinbaren, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen.
2. Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dieses Anerkennungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Der Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn der Auftrag ( das Käuferangebot, die Bestellung usw. ) von uns schriftlich bestätigt worden ist oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt worden ist.

II. ANGEBOTE UND PREISE
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Unsere Preise "ab Werk" verstehen sich frei Verladen. Die Preise 'frei Baustelle" gelten ohne Abladen, bei ausgelastetem mind. 40-t-Lastzug (Gesamtgewicht) und soweit auf fester Straße angefahren werden kann. Bei Mindermengen werden die Frachtsätze nach den jeweils gültigen Frachtkostenpauschalen berechnet. Die jeweils gültigen Frachtkostenpauschalen werden durch Aushang bekannt gegeben und auf Anfrage des Kunden schriftlich übersandt.
3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder verrechnet er die von uns bezogene Ware weiter, so handelt es sich bei den angebotenen bzw. vereinbarten Preisen um Nettopreise, die um die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer erhöht werden. Bei Endverbrauchern, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist der vereinbarte bzw. angebotene Preis der Endpreis.
4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden zu unseren am Liefertag gültigen Preislisten berechnet. Ist der Kunde ein Verbraucher (§ 13 BGB), kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis am Liefertag gegenüber dem Preis bei Vertragsabschluss deutlich stärker angestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
5. Sind seit Vertragsabschluß mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne, Materialpreise oder Beförderungsentgelte, so sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, sofern wir uns zum Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung der Kosten nicht im Lieferverzug befinden.
6. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Sie bleiben unser Eigentum.
7. Paletten werden zu den jeweils gültigen Bedingungen und Preisen berechnet. Bei sofortiger frachtfreier Rücksendung bzw. bei Abholung der Paletten wird dem Kunden ein Betrag in Höhe der jeweils gültigen Rücknahmepreise der Klaro GmbH gutgeschrieben. Die Bedingungen und Preise für die Aus- und Rückgabe von Paletten werden jeweils durch Aushang bekannt gegeben und auf Anfrage des Kunden schriftlich übersandt.
8. KLARO behält sich das Recht vor, dass wenn Anlagen nachträglich – nach dem Bau bzw. Verpackung der Anlage – aufgrund fehlerhaften oder falscher Angaben durch den Kunden geändert werden müssen, die Umbau-/ Umpackkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

III. TERMINE UND FRISTEN
1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Sonderanfertigungen müssen sofort nach Fertigstellung abgenommen werden

IV. LIEFERUNG UND VERSAND
1. Jeder Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist; in diesem Fall geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über (§ 446 BGB).
2. Falls sich ohne unser Verschulden die Abnahme von Waren verzögert, werden dem Auftraggeber Lagergebühren berechnet.
3. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger auf seine Kosten umgehend zu veranlassen Warte- und Entladezeiten von mehr als insgesamt 1 Stunde sowie das Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden berechnet.
4. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware mit Kranfahrzeug geliefert. Die dafür entstehenden Kosten werden gesondert berechnet.
5. KLARO behält sich das Recht vor, dass wenn vereinbarte Abholzeiten seitens der Kunden nicht eingehalten werden, für die Lagerung der Ware eine Lagergebühr zu verlangen. Diese berechnet sich nach der Anzahl und Dauer der zu lagernden Paletten.

V. GEWÄHRLEISTUNG
1. Für die Ausführung und Prüfung der Baustoffe gelten die entsprechenden DIN-Vorschriften
2. Ausschluss der Gewährleistung bei Austausch von Teilen. Bitte beachten Sie, dass nur Originalteile von KLARO verwendet werden dürfen. Jeglicher Austausch von Originalteilen oder die Benutzung nicht autorisierter oder nicht von uns bereitgestellter Teile führt dazu, dass die Gewährleistung für das betreffende Produkt erlischt. Dies schließt sowohl den Austausch von Einzelteilen als auch von kompletten Produkten ein.
3. Alle Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sind offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, bei späterem Eintritt 10 Tage nach Offensichtlichwerden der Mängel uns gegenüber anzuzeigen; nach Ablauf dieser Ausschlussfrist verliert der Käufer sein Gewährleistungsrecht. Im Übrigen verbleibt es bei den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei dem § 377 HGB.
4. Beanstandete Ware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verarbeitet oder weiterveräußert werden; dies gilt insbesondere auch für den Einbau von Baustoffen.
5. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
6. Haarrisse bis 0,2 mm sind technisch nicht immer vermeidbar. Sie sind kein Mangel der zur Rüge berechtigt. Herstellungsbedingte Maßabweichungen stellen keinen Fehler oder Beschaffenheitsabweichung dar, wenn sie sich innerhalb der DIN-Maßtoleranzen bewegen.
7. Weiße Flecken auf der Oberfläche (Ausblühungen) können dadurch entstehen, dass beim Erhärten des Betons Kalkpartikel frei werden und sich an der Oberfläche der Betonerzeugnisse als weißer Niederschlag absetzen. Sie verschwinden unter normaler Witterung dadurch, dass Niederschlagswasser den an die Oberfläche geschlämmten Kalk auflöst Auch Abrieb unter Verkehr beseitigt sie. Güteeigenschaften und Gebrauchswert werden dadurch nicht beeinflusst Sie sind kein Mangel.
8. Sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zu seinem Handelsgewerbe gehört, haben wir im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht das Recht, nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Schlagen Nachbesserungen oder Nachlieferungen fehl, so greifen die übrigen Gewährleistungsrechte ein.
9. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und auch nicht für sonstige Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Frist gilt auch nicht, wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist oder die Endlieferung der Ware an einen Verbraucher erfolgt, es sei denn es handelt sich um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nicht unter Satz 2 fallen. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt, ebenso wie die Verjährungsfristen bei Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB).

VI. HAFTUNG
1. Die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft erfolgt unverbindlich, sofern die Ratserteilung oder Auskunft von uns nicht vertraglich geschuldet wird.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – , insbesondere aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Kunde eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz geltend macht. Die Haftungsbeschränkung aus Satz 1 gilt auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Bei Lieferverzug ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Verzug lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht.

VII. ZAHLUNG
1. Bei der Beauftragung von Sonderanfertigungen hat der Auftraggeber eine Anzahlung von 50 % zu leisten.
2. Rechnungen sind binnen zwei Wochen ab Zugang zur Zahlung fällig. Skonti und Rabatte, die nur vom Nettowarenwert abgezogen werden können, werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Voraussetzung ist die termingerechte Bezahlung und vorherige Begleichung aller offenstehenden älteren Rechnungen.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Rechnung verwendet.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns für jeden einzelnen Fall vor, sie erfolgt immer nur erfüllungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Bei Zahlungsverzug sowie bei Zahlungseinstellungen oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens des Käufers können wir sofortige Bezahlung aller offenstehenden, auch der noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen verlangen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Bei Teillieferungen berechtigen uns die genannten Umstände hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet. Macht der Käufer wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist das Zurückbehaltungsrecht auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
7. Soweit der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist er zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder sonstige Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
8. Soweit der Käufer befugt ist, einen Sicherheitseinbehalt zu machen, sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines deutschen Kreditversicherers befristet auf die Gewährleistungsdauer - abzulösen.

VIII. SCHADENERSATZANSPRUCH
1. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe von 2% über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechnen, es sei denn, wir weisen einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nach.
2. Soweit uns gegen den Kunden vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, sind wir berechtigt, als entgangenen Gewinn pauschal 20 % des Brutto-Rechnungsbetrages sowie weitere 5,00 € für unsere Aufwendungen geltend zu machen, es sei denn, wir weisen einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nach.

IX. SICHERUNGSRECHTE
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen und Kosten bei etwaiger Rechtsverfolgung unser Eigentum.
2. Soweit der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewebes gehört, bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller von uns jetzt oder künftig aus den Geschäftsverbindungen zustehenden Forderungen unser Eigentum.
3. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum für uns als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
4. Soweit der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewebes gehört, gestatten wir dem Käufer im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich die Verarbeitung der gelieferten Waren sowie deren Verbindung und Vermischung mit anderen Gegenständen. Diese Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. An dem durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstand erwerben wir zur Sicherung unserer Ansprüche einen Miteigentumsteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer gelieferten Vorbehaltsware zum Warenwert der übrigen verwendeten Gegenstände entspricht. Der Käufer wird die unserem Miteigentum unterliegenden Sachen unentgeltlich für uns verwahren.
5. Soweit der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewebes gehört, wird dem Käufer widerruflich gestattet, die in unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern, es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Dasselbe gilt für Forderungen und alle Rechte, die durch Weiterveräußerung von Sachen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen entstehen. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen; unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen den Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit Dritten bezüglich unserer Forderung kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben; die Voraussetzungen der Freigabe liegen in der Regel vor, wenn der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 50 % übersteigt.
7. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
8. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

X. DATENVERARBEITUNG
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden bei uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

XI. GERICHTSSTAND
Soweit der Kunde Vollkaufmann Im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, über sein Entstehen und seine Wirksamkeit sowie für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess Bayreuth als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand vereinbart; wir sind auch berechtigt, an dem gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.

XII. ANWENDBARES RECHT
Für den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, dessen Durchführung und Beendigung sowie für etwaige Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

XIII. TEILUNWIRKSAMKEIT
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.

XIV. RECHTSNACHFOLGEKLAUSEL
Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen, denen diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen zugrunde liegen, gehen in vollem Umfang auf unseren eventuellen Rechtsnachfolger über. Die Vereinbarung gilt als auch mit diesem abgeschlossen.

KLARO GmbH, 95448 Bayreuth, Deutschland (Fassung 02/2021)

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